Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch in einen Pflegegrad eingestuft ist und sich dazu entschieden hat, sich durch Angehörige oder Freunde in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen zu lassen, kann er dafür von seiner Pflegekasse Pflegegeld erhalten. Damit sich der Pflegebedürftige und seine Pflegeperson in solchen Situationen nicht allein gelassen fühlen, muss in gesetzlich festgelegten Intervallen ein Beratungseinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine Pflegeberatungsstelle erfolgen.

Die Beratungseinsätze dienen dazu, pflegefachliche Unterstützung und Beratung zu geben. Es werden beispielsweise Fragen zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, zu Hebe- und Lagerungstechniken, zur Wohnraumanpassung, sowie auch Fragen zu Höherstufungs-Anträgen erörtert. Des Weiteren wird darüber aufgeklärt, welche Ansprüche und Budgets es im Rahmen der Pflegeversicherung und des Pflegegrades gibt.

Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen, zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Kosten werden vom Pflegedienst direkt mit den jeweiligen Pflegekassen abgerechnet. Für Sie entstehen keine Kosten!

Die Häufigkeit der Beratungsbesuche orientiert sich an dem Grad der Einstufung:

  • bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich